Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Marburg vom 6. Mai 2009 abgeändert und wie folgt gefasst: Die Beklagte wird verurteilt, die Laborgrundpauschale in den Quartalen III/99 bis IV/01, III/03 und IV/03 nach Nr. 3454 EBM-Ä zu vergüten. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits auch für das Berufungsverfahren zu tragen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten über die Höhe des Honorars für die 12 Quartale III/99 bis IV/01, III/03 und IV/03 und hierbei ausschließlich über die Frage, ob die Laborgrundpauschale nach Ziffer 3454 oder nach 3456 EBM-Ä zu vergüten ist.
Die Klägerin betreibt ein Klinikum, dessen Laborinstitut unter der Abrechnungsnummer XYZ im Rahmen einer Ermächtigung an der vertragsärztlichen Versorgung teilnimmt. Für die streitbefangenen Quartale setzte die Beklagte das Honorar des Klinikums jeweils durch Honorarbescheid fest. Sie setzte für die Laborgrundpauschale jeweils die Ziffer 3456 EBM-Ä an.
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