Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 24. April 2012 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Auch nach Aufhebung des Beschlusses des Senats vom 27. August 2012 (Az. L 8 KR 189/12 B ER) durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluss vom 26. Februar 2013, Az. 1 BvR 2045/12) und Zurückverweisung an das Hessische Landessozialgericht konnte die Beschwerde der Antragstellerin mit dem Antrag,
den Beschluss des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 24. April 2012 aufzuheben und die Antragsgegnerin zu verpflichten, vorläufig bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens die Kosten ihrer Behandlung mit regionaler Chemotherapie unter Stop-Flow-Bedingungen mit anschließender Chemofiltration, dendritischen Zellen, Virotherapie mit Evaluation weiterer onkolytischer Viren und Artesunante zu übernehmen,
keinen Erfolg haben.
Soweit die Antragstellerin ihr Begehren wegen ihrer veränderten gesundheitlichen Situation nunmehr auf den modifizierten Behandlungsplan ihres behandelnden Arztes vom 22. März 2013 abstellt, ist dies nach § 99 Abs. 3 Nr.3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig.
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