I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Kassel vom 29. Januar 2009 wird zurückgewiesen.
II. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Zwischen den Beteiligten ist die Feststellung der Rechtswidrigkeit von Regelungen eine Eingliederungsvereinbarung im Rahmen einer Fortsetzungsfeststellungsklage streitig.
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