Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Marburg vom 20. Juli 2011 wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten noch über die Pflicht zur Vorlage einer Lebensbescheinigung als Voraussetzung zur Teilnahme an der erweiterten Honorarverteilung der Beklagten.
Die Beklagte stellte mit Bescheid vom 1. April 2009 die grundsätzliche Teilnahme des Klägers an der erweiterten Honorarverteilung aufgrund eines rechtskräftig durchgeführten Versorgungsausgleichs mit einem Anspruchssatz von 1,9844 % fest.
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