Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Marburg vom 15. Mai 2013 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten auch des Berufungsverfahrens.
Der Streitwert wird auf 6.920,71 EUR festgesetzt.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten über eine Honorarrückforderung wegen Überzahlung des Honorarkontos im Quartal IV/06 in Höhe von 6.920,71 EUR.
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