Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 7. Juni 2010 wird zurückgewiesen.
I. Der Antragsteller wendet sich gegen die Ablehnung seines Antrags, die ihm bewilligte Prozesskostenhilfe und die damit verbundene Beiordnung von Fr. RAin B. auf einen vor dem Sozialgericht geschlossenen Vergleich zu erstrecken, auch soweit die in den Vergleich einbezogenen Ansprüche nicht Gegenstand des Ausgangsverfahrens waren.
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