Die Erinnerung des Antragsgegners gegen die Festsetzung der aus der Staatskasse zu gewährenden Vergütung für die Tätigkeit der Antragstellerin als beigeordnete Rechtsanwältin im Verfahren L 4 SO 87/13 vor dem Hessischen Landessozialgericht durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Hessischen Landessozialgerichts vom 18. Dezember 2015 wird zurückgewiesen.
I.
Die Beteiligten streiten um die Höhe der aus der Landeskasse zu Gunsten der Antragstellerin zu zahlenden Rechtsanwaltsvergütung, insbesondere um die Frage, ob das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) in der Fassung gültig ab 1. August 2013 oder in der Fassung gültig bis 31. Juli 2013 maßgeblich ist.
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