LSG Hessen - Beschluss vom 24.09.2010
L 5 R 184/10
Vorinstanzen:
SG Kassel, vom 04.03.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 8 R 615/07

LSG Hessen - Beschluss vom 24.09.2010 (L 5 R 184/10) - DRsp Nr. 2011/598

LSG Hessen, Beschluss vom 24.09.2010 - Aktenzeichen L 5 R 184/10

DRsp Nr. 2011/598

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Kassel vom 4. März 2010 wird zurückgewiesen.

II. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten um die Gewährung von Hinterbliebenenrente. Umstritten ist dabei insbesondere, ob gemäß § 105 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) der Anspruch auf Witwenrente ausgeschlossen ist, weil die Klägerin den Tod ihres Ehemannes vorsätzlich herbeigeführt hat.

Die 1961 geborene Klägerin ist die Witwe des 1966 geborenen und 2006 verstorbenen Gastwirts C. (Versicherter). Der Tod des Versicherten wurde im Rahmen eines sog. fehlgeschlagenen Doppelselbstmords seitens der Klägerin herbeigeführt. Wegen dieser Tat wurde sie durch rechtskräftiges Urteil des Landgerichts ZX. (Az. xxxxx) vom 27. Oktober 2006 wegen einer im Zustand der eingeschränkten Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 Strafgesetzbuches (StGB) begangenen Tötung auf Verlangen nach § 216 StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren auf Bewährung verurteilt.