LSG Hessen - Beschluss vom 23.05.2012
L 4 SO 113/12 B ER
Vorinstanzen:
SG Wiesbaden, - Vorinstanzaktenzeichen S 14 SO 41/11 ER

LSG Hessen - Beschluss vom 23.05.2012 (L 4 SO 113/12 B ER) - DRsp Nr. 2013/18315

LSG Hessen, Beschluss vom 23.05.2012 - Aktenzeichen L 4 SO 113/12 B ER

DRsp Nr. 2013/18315

Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit durch den gerichtlichen Vergleich vom 15. März 2011 erledigt wurde.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit eines gerichtlichen Vergleichs.

Die Antragstellerin beantragte am 17. Februar 2011 beim Sozialgericht Wiesbaden den Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel der Gewährung höherer Leistungen der Hilfe zur Pflege und der Eingliederungshilfe nach dem SGB XII im Rahmen eines persönlichen Budgets. Mit Beschluss vom 21. September 2011 lehnte das Sozialgericht den Antrag ab.

Hiergegen hat die Antragstellerin fristgerecht Beschwerde beim Hessischen Landessozialgericht (Az.: L 4 SO 259/11 B ER) eingelegt. Nachdem die Beteiligten übereinstimmend der Durchführung eines gerichtsinternen Mediationsverfahrens zugestimmt haben, hat der erkennende Senat auf Antrag der Beteiligten mit Beschluss vom 18. Januar 2012 das Ruhen des Verfahrens angeordnet. Im Mediationsverfahren (Az.: S 3 SF 8/12 RH) hat die Mediationsrichterin am 15. März 2012 folgenden Vergleich protokolliert:

"Die Medianten sind sich über Folgendes einig:

1. Die Pflege von Frau A. soll künftig sichergestellt werden von Mo bis Fr, 8 Stunden täglich durch

a) eine feste Bezugsperson des Pflegedienstes oder