Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Kassel vom 12. August 2010 wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Die Beschwerde ist nicht zulässig (§ 73a Abs. 1 S. 1 Sozialgerichtsgesetz - SGG - i.V.m. § 127 Abs. 2 S. 2 Halbs. 2 Zivilprozessordnung - ZPO -).
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