LSG Hessen - Beschluss vom 14.12.2010
L 4 SF 11/10 B
Vorinstanzen:
SG Frankfurt/M., vom 10.12.2009 - Vorinstanzaktenzeichen S 3 SF 264/09

LSG Hessen - Beschluss vom 14.12.2010 (L 4 SF 11/10 B) - DRsp Nr. 2011/480

LSG Hessen, Beschluss vom 14.12.2010 - Aktenzeichen L 4 SF 11/10 B

DRsp Nr. 2011/480

Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 18. Dezember 2009 wird der Beschluss des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 10. Dezember 2009 aufgehoben.

Die Staatskasse hat dem Beschwerdeführer die ihm im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit des gegen den Beschwerdeführer (Bf.) ergangenen Ordnungsgeldbeschlusses.

Aufgrund des am 12. August 2009 eingegangenen Vernehmungsersuchens des Versorgungsamtes Wiesbaden hat das Sozialgericht Frankfurt am Main (SG) den Bf. als Zeugen zum Beweisaufnahmetermin am 3. November 2009 geladen. Die Ladung ist laut Postzustellungsurkunde vom 19. September 2009 in den zur Wohnung gehörenden Briefkasten oder eine ähnliche Vorrichtung eingelegt worden, weil eine Übergabe in der Wohnung/in dem Geschäftsraum nicht möglich war.