LSG Hessen - Beschluss vom 12.01.2012
L 8 P 42/10
Vorinstanzen:
SG Marburg, vom 21.07.2010 - Vorinstanzaktenzeichen S 6 P 3/10

LSG Hessen - Beschluss vom 12.01.2012 (L 8 P 42/10) - DRsp Nr. 2013/2876

LSG Hessen, Beschluss vom 12.01.2012 - Aktenzeichen L 8 P 42/10

DRsp Nr. 2013/2876

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Marburg vom 21. Juli 2010 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist die Rechtmäßigkeit des Beitragszuschlages für Kinderlose in der sozialen Pflegeversicherung streitig.

Der Kläger ist als Mitglied der Beklagten in der sozialen Pflegeversicherung versichert. Mit Schreiben der Beklagten vom 27. November 2004 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass sich der Beitragssatz für Kinderlose in der Pflegeversicherung mit Wirkung vom 1. Januar 2005 um 0,25 % erhöhe, während der Beitragssatz für Eltern unverändert bleibe. Der Kläger wurde gebeten, gegebenenfalls einen Nachweis für seine Elterneigenschaft vorzulegen. Mit Bescheid vom 10. Januar 2005 erhob die Beklagte einen um 0,25 Beitragspunkte erhöhten Beitrag zur Pflegeversicherung des Klägers.