I. Die Beschwerde der Kläger gegen den Beschluss des Sozialgerichts Wiesbaden vom 24. Oktober 2012 betreffend die Ablehnung des Antrages auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen.
II. Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
I. Die Beteiligten streiten in zwei verbundenen Klageverfahren vor dem Sozialgericht Wiesbaden über die Höhe der den Klägern zustehenden Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) in den Bewilligungszeiträumen 1. März 2012 bis 30. September 2012 und 1. April 2012 bis 30. September 2012 (verbundenes Verfahren S 16 AS 463/12). Die Klagen wurden mit Urteil vom 24. Oktober 2012 in erster Instanz abgewiesen.
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