LSG Hamburg - Urteil vom 31.03.2010
L 1 R 109/09
Vorinstanzen:
SG Hamburg, vom 04.06.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 4 R 1009/05

LSG Hamburg - Urteil vom 31.03.2010 (L 1 R 109/09) - DRsp Nr. 2010/8176

LSG Hamburg, Urteil vom 31.03.2010 - Aktenzeichen L 1 R 109/09

DRsp Nr. 2010/8176

Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 4. Juni 2009 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Im Streit ist die Gewährung einer Regelaltersrente nach dem Gesetz zur Zahlbarmachung von Renten aus Beschäftigungen in einem Ghetto (ZRBG).

Die am XX.XXXXXXX 1920 in B. geborene Klägerin wurde nach der Machtübernahme durch die Nationalsozialisten wegen ihrer jüdischen Herkunft verfolgt. 1934 musste sie ihre Schulausbildung abbrechen, von 1935 bis 1937 nahm sie an einer landwirtschaftlichen Hachscharah - Ausbildung - in den Niederlanden teil. In der Zeit von 1937 bis 1939 hielt sie sich in Dänemark auf, bevor sie 1939 nach Israel auswanderte. Seit 1957 lebt die Klägerin in den USA.