LSG Hamburg - Urteil vom 30.08.2012
L 1 KR 41/09
Vorinstanzen:
SG Hamburg, vom 24.06.2009 - Vorinstanzaktenzeichen S 2 KR 553/07

LSG Hamburg - Urteil vom 30.08.2012 (L 1 KR 41/09) - DRsp Nr. 2012/18346

LSG Hamburg, Urteil vom 30.08.2012 - Aktenzeichen L 1 KR 41/09

DRsp Nr. 2012/18346

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 24. Juni 2009 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin wendet sich gegen ihre Erfassung nach dem Gesetz über die Sozialversicherung der selbständigen Künstler und Publizisten (Künstlersozialversicherungsgesetz, KSVG).

Die Beklagte führte bei der Klägerin ab September 2005 eine Betriebsprüfung durch und stellte mit Bescheid vom 18. Dezember 2006 die Abgabepflicht der Klägerin fest. Wörtlich hieß es dort:

"Nach § 24 Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) betreiben Sie ein abgabepflichtiges Unternehmen.

BEGRÜNDUNG