LSG Hamburg - Urteil vom 30.08.2012
L 1 KR 154/11
Vorinstanzen:
SG Hamburg, vom 30.09.2011 - Vorinstanzaktenzeichen S 33 KR 1134/08

LSG Hamburg - Urteil vom 30.08.2012 (L 1 KR 154/11) - DRsp Nr. 2012/19132

LSG Hamburg, Urteil vom 30.08.2012 - Aktenzeichen L 1 KR 154/11

DRsp Nr. 2012/19132

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 30. September 2011 aufgehoben.

Die Bescheide der Beklagten vom 14. Februar 2008, 4. März 2008 und 28. März 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. August 2008 werden dahin gehend abgeändert, dass der Beitragsbemessung nur die vorgezogene Altersbetriebsrente sowie die Subvention des versicherungsmathematischen Abzuges zugrunde gelegt werden.

Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger die zu Unrecht entrichteten Beiträge in Höhe von EUR 776,68 zu erstatten.

Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Beitragspflicht von Leistungen des ehemaligen Arbeitgebers des Klägers.

Der 1948 geborene Kläger war bei der I. GmbH beschäftigt. Er schloss mit seinem Arbeitgeber eine Auflösungsvereinbarung, wonach das Arbeitsverhältnis zum 30. April 2000 endete. Die Vereinbarung nahm ferner Bezug auf die im Betrieb bestehende "Frühpensionierungsvereinbarung 2000", wonach der Kläger ab 1. Mai 2000 folgende Leistungen erhielt:

Vorgezogene I. Altersrente DM 1.836 Subvention des versicherungsmathematischen Abzugs DM 475 Befristetes Überbrückungsgeld DM 2.901 Befristeter Sozialversicherungszuschuss DM 600