LSG Hamburg - Urteil vom 30.05.2012
L 2 R 203/09 KN
Vorinstanzen:
SG Hamburg, - Vorinstanzaktenzeichen 2 R 203/09

LSG Hamburg - Urteil vom 30.05.2012 (L 2 R 203/09 KN) - DRsp Nr. 2012/11302

LSG Hamburg, Urteil vom 30.05.2012 - Aktenzeichen L 2 R 203/09 KN

DRsp Nr. 2012/11302

1. Die Berufung wird zurückgewiesen.

2. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Im Streit ist ein Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung.

Die am XXXXX geborene Klägerin stammt aus A. und lebt seit 1986 in D ... Sie besuchte keine Schule, absolvierte keine Berufsausbildung und war nie erwerbstätig. Sie spricht nur ihre Muttersprache P. (auch: P.) und ist Analphabetin. Im Zeitraum von 1988 bis 1997 gebar sie fünf Kinder.

Am 15.6.2007 beantragte die Klägerin bei der Beklagten eine Rente wegen Erwerbsminderung. Wegen Bluthochdrucks, Lähmungen in Armen und Beinen, Kopfschmerzen und Adipositas könne sie keine Arbeiten mehr verrichten.