LSG Hamburg - Urteil vom 29.11.2012
L 1 KR 132/11 KL
Vorinstanzen:
SG Hamburg,

LSG Hamburg - Urteil vom 29.11.2012 (L 1 KR 132/11 KL) - DRsp Nr. 2013/1090

LSG Hamburg, Urteil vom 29.11.2012 - Aktenzeichen L 1 KR 132/11 KL

DRsp Nr. 2013/1090

Der Bescheid der Beklagten vom 7. Oktober 2011 wird aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, der seine Kosten selbst trägt.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Im Streit ist die Rechtmäßigkeit eines aufsichtsrechtlichen Verpflichtungsbescheides.

Die klagende SECURVITA BKK ist eine bundesunmittelbare und für Betriebsfremde geöffnete Betriebskrankenkasse mit Sitz in H ... Sie geht als Betriebskrankenkasse zurück auf die S. Gesellschaft zur Entwicklung alternativer Versicherungskonzepte mbH (im Folgenden: S. GmbH), die Teil der 1984 von Herrn T.M. - dem Beigeladenen - gegründeten Unternehmensgruppe S. Holding AG ist. Zur S. Holding AG gehören neben der S. GmbH die S. Finanzdienstleistungen GmbH und die S. Versicherungsmakler GmbH. Die S. GmbH, deren Alleingesellschafter und alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer der Beigeladene war und ist, ist das Satzungs- bzw. Trägerunternehmen der 1996 gegründeten Klägerin, deren Verwaltungsratsvorsitzender der Beigeladene auch war und ist. Mit der S. GmbH schloss die klagende Krankenkasse zahlreiche Verträge; fünf davon sind Streitgegenstand in den Senatsverfahren L 1 KR 47/11 KL bis L 1 KR 51/11 KL.