Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 15. Dezember 2010 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Im Streit ist die Beitragshöhe für den Kläger für die Zeit ab 1. November 2008 zur Kranken- und Pflegeversicherung.
Der 1943 geborene Kläger bezieht seit 1. November 2008 Regelaltersrente und ist in der der Krankenversicherung der Rentner kranken- und pflegeversichert.
Zum 1. Januar 2008 erhielt der Kläger von der HDI-Gerling H. Lebensversicherung AG eine Kapitalleistung in Höhe von insgesamt 125.093,10 EUR ausgezahlt, die ihm aus einer Direktversicherung seines Arbeitgebers aus einem Arbeitsverhältnis zustand.
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