LSG Hamburg - Urteil vom 29.02.2012
L 1 KR 1/11
Vorinstanzen:
SG Hamburg, vom 04.12.2010 - Vorinstanzaktenzeichen S 23 KR 1008/09

LSG Hamburg - Urteil vom 29.02.2012 (L 1 KR 1/11) - DRsp Nr. 2012/7613

LSG Hamburg, Urteil vom 29.02.2012 - Aktenzeichen L 1 KR 1/11

DRsp Nr. 2012/7613

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 4. Dezember 2010 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Im Streit ist die Beitragshöhe für den Kläger für die Zeit ab 1. April 2009 zur freiwilligen Kranken- und Pflegeversicherung.

Der 1951 geborene, ledige und kinderlose Kläger war vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2010 hauptberuflich selbständig erwerbstätig und in dieser Zeit bei den Beklagten als Selbständiger freiwillig kranken- und pflegeversichert. Seit 1. Januar 2011 ist er arbeitslos gemeldet und bezieht von der Agentur für Arbeit Arbeitslosengeld. Hierüber ist er auch gesetzlich kranken- und pflegeversichert.

Mit seinem Antrag auf Beitragsermäßigung vom 25. März 2009 legte der Kläger seinen Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2007 vom 22. Juli 2008 vor. Nach diesem hatte er im Jahr 2007 Einkünfte aus Kapitalvermögen in Höhe von 3.648 EUR erzielt. Seine Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit waren negativ geblieben.