LSG Hamburg - Urteil vom 28.09.2011
L 5 SO 66/10
Vorinstanzen:
SG Hamburg, - Vorinstanzaktenzeichen S 34 SO 157/09

LSG Hamburg - Urteil vom 28.09.2011 (L 5 SO 66/10) - DRsp Nr. 2011/18827

LSG Hamburg, Urteil vom 28.09.2011 - Aktenzeichen L 5 SO 66/10

DRsp Nr. 2011/18827

Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten, ob die Beklagte dem Kläger aus Sozialhilfemitteln Beiträge zur Altersvorsorge aufgrund der Pflege seiner Ehefrau zu bewilligen hat.

Der Kläger ist im XXXXX 1943 geboren. Bis November 2008 erhielt er von der Deutschen Rentenversicherung Rente wegen Erwerbsunfähigkeit. Seitdem bezieht er Altersrente.

Im Januar 2009 stellte der Kläger bei der Beklagten einen Antrag auf Übernahme von Beiträgen für eine angemessene Alterssicherung nach § 65 12. Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII). Die Beklagte sei gegenüber der Rentenversicherung beitragspflichtig für die Zeiten der von ihm geleisteten Pflege seiner Frau. Insgesamt gehe es um die Zeiten von November 2004 bis November 2008, während derer er Erwerbsunfähigkeitsrente bezogen habe.

Mit Bescheid vom 3. Februar 2009 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers ab: Beiträge für die Alterssicherung einer Pflegeperson könnten nur übernommen werden, wenn die Alterssicherung nicht anderweitig sichergestellt sei. Der Kläger sei zwar Pflegeperson seiner Ehefrau, beziehe jedoch bereits eine Altersrente bzw. zuvor eine Rente wegen Erwerbsminderung. Zudem sei sein Erwerbsleben insoweit durch die Pflegetätigkeit nicht berührt gewesen.