1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 11. Februar 2009 wird zurückgewiesen.
2. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger wegen der Folgen einer Berufskrankheit nach Nummer 2301 der Anlage zur Berufskrankheitenverordnung (Lärmschwerhörigkeit) einen Anspruch auf Gewährung von Verletztenrente hat.
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