Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 5. November 2007 wird zurückgewiesen.
Die Klage gegen den Bescheid vom 7. Oktober 2009 wird abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitig ist die Höhe der Altersrente des Klägers im Hinblick auf einen Versorgungsausgleich.
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