LSG Hamburg - Urteil vom 27.09.2012
L 1 KR 155/11
Vorinstanzen:
SG Hamburg, - Vorinstanzaktenzeichen S 2 KR 1190/10

LSG Hamburg - Urteil vom 27.09.2012 (L 1 KR 155/11) - DRsp Nr. 2013/2840

LSG Hamburg, Urteil vom 27.09.2012 - Aktenzeichen L 1 KR 155/11

DRsp Nr. 2013/2840

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Gewährung einer Maßnahme zur stationären Rehabilitation sowie über die Erstattung der Kosten für eine im Jahr 2009 durchgeführte Maßnahme.

Der 1927 geborene Kläger ist bei der Beklagten krankenversichert. Im September 2009 beantragte er unter Vorlage einer ärztlichen Verordnung und verschiedener Untersuchungsbefunde die Gewährung einer stationären Rehabilitationsmaßnahme nach dem Konzept von Dr. F. X. Mayr ("Mayr-Kur"). Zur Begründung wurden unerklärliche Luftnotanfälle, eine Reizdarmsymptomatik, eine chronisch-obstruktive Lungenerkrankung sowie ein HWS-Syndrom angegeben. In der Zeit vom 13. September bis 4. Oktober 2009 führte der Kläger eine solche Kur in der Privatklinik Z. in B. durch, wofür ihm Kosten in Höhe von EUR 5.456 entstanden sind.