LSG Hamburg - Urteil vom 27.09.2012
L 1 KR 147/11
Vorinstanzen:
SG Hamburg, - Vorinstanzaktenzeichen S 28 KR 1752/10

LSG Hamburg - Urteil vom 27.09.2012 (L 1 KR 147/11) - DRsp Nr. 2013/2839

LSG Hamburg, Urteil vom 27.09.2012 - Aktenzeichen L 1 KR 147/11

DRsp Nr. 2013/2839

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger mit zwei Rauchmeldern für Gehörlose zu versorgen.

Der 1956 geborene Kläger ist gehörlos und bei der Beklagten krankenversichert. Unter Vorlage einer ärztlichen Verordnung beantragte er im April 2010 die Gewährung von zwei Rauchmeldern für Gehörlose sowie eines Lichtweckers und einer Lichtsignalanlage mit Kombisender für Tür und Telefon. Ausweislich des beigefügten Kostenvoranschlages beliefen sich die Kosten für die Rauchmelder auf je 146 EUR. Mit Bescheid vom 3. Mai 2010 bewilligte die Beklagte ihm einen Türklingelsender, vier Blitzlampen und einen Wecker. Die Gewährung von Rauchmeldern und Telefonsender lehnte sie ab, da es sich dabei nicht um Kassenleistungen handele.

Den vom Kläger gegen die teilweise Ablehnung erhobenen Widerspruch wies die Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 9. November 2010 zurück.