LSG Hamburg - Urteil vom 27.06.2013
L 4 AS 287/10
Vorinstanzen:
SG Hamburg, - Vorinstanzaktenzeichen 61 AS 1236/10

LSG Hamburg - Urteil vom 27.06.2013 (L 4 AS 287/10) - DRsp Nr. 2013/23631

LSG Hamburg, Urteil vom 27.06.2013 - Aktenzeichen L 4 AS 287/10

DRsp Nr. 2013/23631

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt einen Mehrbedarf wegen kostenaufwändiger Ernährung.

Der Beklagte bewilligte dem Kläger mit Bescheid vom 9. Januar 2009 für die Zeit vom 1. Februar 2009 bis 31. Juli 2009 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe von 789,92 Euro. Mit Änderungsbescheid vom 6. Mai 2009 wurden dem Kläger für den Zeitraum von Juni bis Juli 2009 dem Grunde nach Leistungen in gleicher Höhe wie mit Bescheid vom 9. Januar 2009 gewährt; die Aufrechnung mit einem Rückzahlungsanspruch aus einem Darlehen fiel jedoch weg. Mit Änderungsbescheid vom 6. Juni 2009 wurden die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für Juli 2009 aufgrund der Regelsatzerhöhung auf 797,92 Euro angepasst, mit Änderungsbescheid vom 12. Juni 2009 dann aufgrund einer Mieterhöhung auf 806,06 Euro.

Der Kläger beantragte mit Schreiben vom 9. April 2009 einen Mehrbedarf wegen kostenaufwändiger Ernährung. Er leide unter anderem an einer Hyperurikämie sowie einer Neurodermitis. Zudem reichte er eine Bescheinigung des Allgemeinmediziners Dr. H3 ein, wonach er aufgrund einer allergiebasierten Neurodermitis Krankenkost benötige.