LSG Hamburg - Urteil vom 27.06.2012
L 1 KR 159/11
Vorinstanzen:
SG Hamburg, vom 24.11.2011 - Vorinstanzaktenzeichen S 35 KR 1963/10

LSG Hamburg - Urteil vom 27.06.2012 (L 1 KR 159/11) - DRsp Nr. 2012/15334

LSG Hamburg, Urteil vom 27.06.2012 - Aktenzeichen L 1 KR 159/11

DRsp Nr. 2012/15334

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 24. November 2011 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Im Streit ist der Anspruch des Klägers auf Zahlung von Krankengeld über den 7. Mai 2005 hinaus.

Der am XXXXX 1947 geborene und bei der Beklagten bis zum 15. November 2005 freiwillig versicherte Kläger erlitt am 23. Juni 2004 im Rahmen seiner Tätigkeit als selbständiger Taxifahrer einen Unfall. Am 24. Juni 2004 attestierte ihm sein Hausarzt, der praktische Arzt Dr. H., Arbeitsunfähigkeit seit 24. Juni 2004. Der Kläger bezog aufgrund dieser Arbeitsunfähigkeit ab 5. August 2004 von der Beklagten Krankengeld. Ab 10. September 2004 minderte die Beklagte die Zahlung von Krankengeld der Höhe nach, weil und soweit der Kläger seine Tätigkeit als Taxifahrer wieder aufnahm.