LSG Hamburg - Urteil vom 27.05.2010
L 5 AS 71/08
Vorinstanzen:
SG Hamburg, - Vorinstanzaktenzeichen 52 AS 967/08

LSG Hamburg - Urteil vom 27.05.2010 (L 5 AS 71/08) - DRsp Nr. 2010/13297

LSG Hamburg, Urteil vom 27.05.2010 - Aktenzeichen L 5 AS 71/08

DRsp Nr. 2010/13297

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Im Streit ist - der Sache nach - das Feststellungsbegehren des Klägers, dass die verzögerte Auszahlung der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für den Monat Februar 2008 rechtswidrig war.

Der 1956 geborene Kläger stand im Leistungsbezug nach dem SGB II und stellte am 6. Dezember 2007 den Fortzahlungsantrag für die Zeit ab 1. Januar 2008.

Die Beklagte bewilligte dem Kläger durch Bescheid vom 7. Dezember 2007 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für die Zeit vom 1. Januar 2008 bis 30. Juni 2008.

Mit am 17. Dezember 2007 eingegangenem Schreiben machte der Kläger der Beklagten Mitteilung von einer Arbeitsmöglichkeit mit vorgeschaltetem Praktikum. Mit am 12. Januar 2008 eingegangenem Schreiben teilte der Kläger der Beklagten den Beginn des Praktikums am 14. Januar 2008 mit. Am 21. Januar 2008 teilte der Kläger der Beklagten telefonisch mit, dass das Praktikum an diesem Tag beendet worden sei. Mit am 23. Januar 2008 eingegangenem Schreiben vom 21. Januar 2008 teilte der Arbeitgeber der Beklagten mit, dass das Praktikum des Klägers am 21. Januar 2008 beendet worden sei.