LSG Hamburg - Urteil vom 27.05.2010
L 5 AL 26/08
Vorinstanzen:
SG Hamburg, - Vorinstanzaktenzeichen S 14 AL 156/03

LSG Hamburg - Urteil vom 27.05.2010 (L 5 AL 26/08) - DRsp Nr. 2010/13294

LSG Hamburg, Urteil vom 27.05.2010 - Aktenzeichen L 5 AL 26/08

DRsp Nr. 2010/13294

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Im Streit ist die Versagung von Arbeitslosenhilfe ab 21. April 2001, weil die Klägerin Nachweise über die im März 1999 erhaltene Abfindung in Höhe von 37.440,84 DM netto und deren Verwendung nicht beigebracht haben soll.

Die 1950 geborene Klägerin ist Diplom-Sozialpädagogin und war als Verwaltungsangestellte bei der Freien und Hansestadt Hamburg (Bezirksamt E.) beschäftigt.

Am 6. Juni 1996 meldete sich die Klägerin bei der Beklagten arbeitslos und beantragte Arbeitslosengeld. Die Beklagte bewilligte ihr durch Bescheid vom 15. Juli 1996 Arbeitslosengeld ab 22. Juni 1996.

Durch Bescheid vom 19. Dezember 1997 bewilligte die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte der Klägerin eine Rente wegen Berufsunfähigkeit ab 30. März 1995, die ab 1. Juli 1996 wegen der Höhe des zu berücksichtigenden Arbeitslosengeldes nicht gezahlt wurde.