LSG Hamburg - Urteil vom 27.02.2014
L 4 AS 432/11 ZVW
Vorinstanzen:
SG Hamburg, - Vorinstanzaktenzeichen 59 AS 1867/07

LSG Hamburg - Urteil vom 27.02.2014 (L 4 AS 432/11 ZVW) - DRsp Nr. 2014/5348

LSG Hamburg, Urteil vom 27.02.2014 - Aktenzeichen L 4 AS 432/11 ZVW

DRsp Nr. 2014/5348

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt die Zusicherung zu den Kosten einer neuen Wohnung.

Die Klägerin zog 2004 in die Wohnung S. in H ... Wegen Wohnungsmängeln begehrte sie im Jahr 2005 den Umzug in eine andere Wohnung. Am 1. April 2006 zog die Klägerin um in die Wohnung S1 in H ...

In diesem Verfahren wendet sie sich gegen die Ablehnung ihres Antrags vom 10. April 2007 auf abstrakte Zusicherung zu den Aufwendungen für eine neue Wohnung bis zu 390,- EUR und Übernahme von Maklerkosten durch Bescheid vom 13. Juni 2007 und Widerspruchsbescheid vom 18. Juli 2007.

Die Klägerin hat am 20. August 2007 Klage erhoben. Das Sozialgericht hat die Klage mit Urteil vom 11. Februar 2009 zurückgewiesen unter Verweis auf die Eilentscheidungen in den Verfahren S 59 AS 1183/07 ER und S 59 AS 224/08 ER sowie den Beschluss des Landesozialgerichts Hamburg vom 14. November 2007 (L 5 B 317/07 ER AS), in dem auf die Erforderlichkeit der Benennung einer konkreten Wohnung abgestellt worden war sowie darauf, dass die Notwendigkeit von Maklerkosten zur Anmietung einer neuen Wohnung nicht erkennbar sei.

Gegen das am 9. Juli 2009 zur Geschäftsstelle gegebene und am 28. Juli 2009 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 31. Juli 2009 Berufung eingelegt.