LSG Hamburg - Urteil vom 26.01.2012
L 1 KA 23/09
Vorinstanzen:
SG Hamburg, vom 24.09.2008 - Vorinstanzaktenzeichen S 27 KA 176/06

LSG Hamburg - Urteil vom 26.01.2012 (L 1 KA 23/09) - DRsp Nr. 2012/3743

LSG Hamburg, Urteil vom 26.01.2012 - Aktenzeichen L 1 KA 23/09

DRsp Nr. 2012/3743

Auf die Berufung der Klägerin werden das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 24. September 2008 und der Bescheid der Beklagten vom 22. Februar 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Mai 2006 aufgehoben und die Beklagte verurteilt, über das Honorar der Klägerin für das Quartal III/2005 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die ihre Kosten selbst tragen.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Im Streit ist das Begehren der Klägerin nach höherem Honorar im Quartal III/2005 und in diesem Rahmen ihr Anspruch auf Neubescheidung. Die Neuberechnung des Honorars begehrt sie insbesondere unter Berufung darauf, dass die Honorarverteilungsregelungen, auf deren Grundlage der Honorarbescheid ergangen sei, unwirksam gewesen seien, weil sie kein Regelleistungsvolumen (RLV) vorgesehen hätten.

Die Klägerin ist eine Berufsausübungsgemeinschaft (Gemeinschaftspraxis), bestehend aus Dr. J.S. (Arzt für Neurologie und Psychiatrie), Dr. M.S. (Ärztin für Psychiatrie) und Dr. C.T. (Arzt für Neurologie und Psychiatrie), die in dieser Besetzung seit 1994 im Bezirk der Beklagten an der vertragsärztlichen Versorgung unter der Praxisanschrift F. Straße teilnimmt.