LSG Hamburg - Urteil vom 26.01.2012
L 1 KA 22/09
Vorinstanzen:
SG Hamburg, vom 24.09.2008 - Vorinstanzaktenzeichen S 27 KA 84/06

LSG Hamburg - Urteil vom 26.01.2012 (L 1 KA 22/09) - DRsp Nr. 2012/3742

LSG Hamburg, Urteil vom 26.01.2012 - Aktenzeichen L 1 KA 22/09

DRsp Nr. 2012/3742

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 24. September 2008 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die ihre Kosten selbst tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Im Streit ist das Begehren der Klägerin nach höherem Honorar in den Quartalen III/2004 bis I/2005 und in diesem Rahmen jeweils ihr Anspruch auf Neubescheidung. Die Neuberechnung des Honorars begehrt sie unter anderem unter Berufung darauf, dass die Honorarverteilungsregelungen, auf deren Grundlage die Honorarbescheide ergangen seien, unwirksam gewesen seien, weil sie kein Regelleistungsvolumen (RLV) vorgesehen hätten.

Die Klägerin ist eine Berufsausübungsgemeinschaft (Gemeinschaftspraxis), bestehend aus Dr. J.S. (Arzt für Neurologie und Psychiatrie), Dr. M.S. (Ärztin für Psychiatrie) und Dr. C.T. (Arzt für Neurologie und Psychiatrie), die in dieser Besetzung seit 1994 im Bezirk der Beklagten an der vertragsärztlichen Versorgung unter der Praxisanschrift F. Straße teilnimmt.