LSG Hamburg - Urteil vom 25.04.2013
L 1 KA 20/10
Vorinstanzen:
SG Hamburg, - Vorinstanzaktenzeichen S 3 KA 289/09

LSG Hamburg - Urteil vom 25.04.2013 (L 1 KA 20/10) - DRsp Nr. 2013/16447

LSG Hamburg, Urteil vom 25.04.2013 - Aktenzeichen L 1 KA 20/10

DRsp Nr. 2013/16447

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Gegenstand des Verfahrens ist ein Anspruch des Klägers auf höheres Honorar für ambulante Notfallbehandlungen im Krankenhaus für das Quartal II/2008.

Der Kläger ist Träger des Berufsgenossenschaftlichen Krankenhauses H., das regelmäßig ambulante Notfallbehandlungen im Bezirk der Beklagten erbringt. Diese bewilligte dem Kläger hierfür mit Honorarbescheid vom 20. November 2008 für das Quartal II/2008 ein Honorar in Höhe von EUR 120.589,22 und legte hierfür die Gebühren nach den Nummern 01210 ff. des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes, Stand 2. Quartal 2008 (im Folgenden: EBM), zugrunde.

Mit seinem dagegen erhobenen Widerspruch machte der Kläger geltend, dass die ambulante Notfallbehandlung im Krankenhaus nicht niedriger vergütet werden dürfe als die vertragsärztliche Behandlung außerhalb des organisierten Notdienstes. Die Leistungen seien daher so zu vergüten, als wären sie in einer regulären vertragsärztlichen Sprechstunde erbracht worden, und zwar nach den Nummern 01100 und 01101 (Gebühren für eine unvorhergesehene Inanspruchnahme des Vertragsarztes zu bestimmten Zeiten) sowie nach den Nummern 07210, 07211 und 07212 (chirurgische Grundpauschalen).