Die Berufung wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Zwischen den Beteiligten ist im Streit, ob dem Kläger Leistungen nach dem Gesetz über die Entschädigung der Opfer von Gewalttaten (
Der Kläger erlitt am Abend des 5. März 2003 vor dem Lokal "F." in H. durch einen namentlich nicht bekannt gewordenen Täter mehrere Messerstichverletzungen. Insoweit ist zwischen den Beteiligten hinsichtlich des Tathergangs streitig, ob der Kläger und der spätere Täter innerhalb des Lokals zunächst eine tätliche Auseinandersetzung hatten und ob der Kläger, nachdem der spätere Täter das Lokal zunächst verlassen hatte, nach geraumer Zeit aber zu diesem zurückgekehrt war, dessen Aufforderung, nach draußen zu kommen, damit er ihn umbringen könne, gefolgt ist und das Lokal verlassen hat, wo er dann auf dem Gehweg niedergestochen wurde.
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