LSG Hamburg - Urteil vom 24.04.2014
L 1 KR 23/12
Vorinstanzen:
SG Hamburg, vom 06.02.2012 - Vorinstanzaktenzeichen S 48 KR 18/10

LSG Hamburg - Urteil vom 24.04.2014 (L 1 KR 23/12) - DRsp Nr. 2014/10096

LSG Hamburg, Urteil vom 24.04.2014 - Aktenzeichen L 1 KR 23/12

DRsp Nr. 2014/10096

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 6. Februar 2012 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen, die ihre Kosten selber trägt.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist die Erstattung von Aufwendungen für häusliche Krankenpflege in der Zeit von Juni 2007 bis März 2009.

Der bei der Beklagten krankenversicherte M.H. (i.F.: Versicherter) lebte in dem streitigen Zeitraum im J.-Haus (J.), dessen Träger die Beigeladene ist. Bei dem J. handelt es sich um eine stationäre Einrichtung in H., in der wohnungslosen Männern eine sozialpädagogisch betreute Unterbringung angeboten wird. Der Versicherte leidet unter anderem an HIV, Hepatitis C, substituierter Drogenabhängigkeit und Encephalitis mit Wesensveränderung. Er bezog im streitigen Zeitraum Arbeitslosengeld II sowie Leistungen der Pflegeversicherung nach Pflegestufe 1 und erhielt seine Unterbringung im J. auf Kosten der Klägerin als Eingliederungshilfe nach den §§ 53, 54 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe (SGB XII).