Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 12. Mai 2006 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitig ist der Anspruch der Klägerin auf Feststellung ihrer Beschäftigungszeiten in der früheren DDR als Zeiten der Zugehörigkeit zur Altersversorgung der technischen Intelligenz.
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