LSG Hamburg - Urteil vom 23.04.2014
L 2 EG 7/13
Vorinstanzen:
SG Hamburg, - Vorinstanzaktenzeichen S 31 EG 10/13

LSG Hamburg - Urteil vom 23.04.2014 (L 2 EG 7/13) - DRsp Nr. 2014/8744

LSG Hamburg, Urteil vom 23.04.2014 - Aktenzeichen L 2 EG 7/13

DRsp Nr. 2014/8744

1. Die Berufung wird zurückgewiesen.

2. Außergerichtliche Kosten sich auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Im Streit ist die Höhe des der Klägerin bewilligten Elterngeldes und dabei die Frage, ob zwei im Lohnsteuerabzugsverfahren als sonstige Bezüge behandelte Zahlungen bei der Bemessung zu berücksichtigen sind.

Am 26. Oktober 2012 beantragte die 1976 geborene Klägerin Elterngeld für den 1. bis 12. Lebensmonat ihrer am xxxxx 2012 geborenen, von ihr im gemeinsam mit dem Kindsvater geführten Haushalt selbst betreuten und erzogenen Tochter R.S ... Die Klägerin war bis zum Beginn des Mutterschutzes als Groß- und Außenhandelskauffrau vollzeitbeschäftigt und während der Elternzeit vom x September 2012 bis x September 2013 nicht erwerbstätig. Sie erhielt für den Zeitraum vom 10. August 2012 bis zum 20. November 2012 Mutterschaftsgeld in Höhe von 13,00 EUR kalendertäglich sowie von ihrer Arbeitgeberin, der A. GmbH, einen Zuschuss hierzu in Höhe von 68,69 EUR kalendertäglich.