LSG Hamburg - Urteil vom 23.04.2014
L 2 EG 7/12
Vorinstanzen:
SG Hamburg, - Vorinstanzaktenzeichen S 31 EG 16/11

LSG Hamburg - Urteil vom 23.04.2014 (L 2 EG 7/12) - DRsp Nr. 2014/8500

LSG Hamburg, Urteil vom 23.04.2014 - Aktenzeichen L 2 EG 7/12

DRsp Nr. 2014/8500

1. Die Berufung wird zurückgewiesen.

2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Im Streit ist die Höhe des der Klägerin bewilligten Elterngeldes und dabei die Frage, ob das aus Sicht der Klägerin von der Beklagten korrekt angewandte einfache Recht verfassungswidrig ist.

Unter dem 23. Oktober 2010 beantragte die 1983 geborene Klägerin Elterngeld "für den 1. bis 24. Lebensmonat" (halber Monatsbetrag bei doppelter Laufzeit) ihrer am xxxxx 2010 geborenen, von ihr im gemeinsam mit dem Kindsvater geführten Haushalt selbst betreuten und erzogenen Tochter L.M ... Die Klägerin, die mit der am xxxxx 2004 geborenen L.M.M. eine weitere Tochter hat, war bis in den Mai 2009 als Fleischereifachverkäuferin bei der R. GmbH gegen Entgelt beschäftigt; ab 27. Mai 2009 war sie bei fortbestehendem Arbeitsverhältnis durchgehend bis zum 26. Juni 2010 arbeitsunfähig mit Krankengeldbezug, dies ab 29. Januar 2010 aufgrund schwangerschaftsbedingter Erkrankung. Für die Zeit ab dem 27. Juni 2010 bis zum 3. Oktober 2010 erhielt die Klägerin Mutterschaftsgeld in Höhe von 13,00 Euro kalendertäglich sowie einen Zuschuss ihrer Arbeitgeberin hierzu in Höhe von 19,52 Euro kalendertäglich. Während der Elternzeit vom 4. Oktober 2010 bis 8. August 2012 war sie nicht erwerbstätig.