LSG Hamburg - Urteil vom 22.10.2013
L 4 AS 293/12
Vorinstanzen:
SG Hamburg, - Vorinstanzaktenzeichen 26 AS 1910/11

LSG Hamburg - Urteil vom 22.10.2013 (L 4 AS 293/12) - DRsp Nr. 2013/23626

LSG Hamburg, Urteil vom 22.10.2013 - Aktenzeichen L 4 AS 293/12

DRsp Nr. 2013/23626

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin wendet sich gegen die Rücknahme einer von ihr erhobenen Klage durch ihren Betreuer.

Die Klägerin hat am 14. Januar 2011 Klage vor dem Sozialgericht Hamburg erhoben und geltend gemacht, dass der Beklagte über die von ihr gestellten Folgeanträge vom 3. November 2009 und 22. Juli 2010 auf die Gewährung von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit ab 1. Dezember 2009 noch nicht entschieden habe. Der Beklagte hat in seiner Klagerwiderung mitgeteilt, dass mit Bescheid vom 9. April 2010 ein Leistungsantrag vom 3. November 2009 wegen fehlender Mitwirkung abgelehnt worden sei. Am 23. Juli 2010 habe die Klägerin nochmals in der Eingangszone des Jobcenters N. vorgesprochen. Im Rahmen dieser Vorsprache seien der Klägerin die Antragsunterlagen mit Anlagen ausgehändigt worden, welche sie jedoch nicht zurückgereicht habe.