LSG Hamburg - Urteil vom 22.07.2010
L 1 KR 33/07
Vorinstanzen:
SG Hamburg, vom 29.06.2007 - Vorinstanzaktenzeichen S 34 KR 2087/02

LSG Hamburg - Urteil vom 22.07.2010 (L 1 KR 33/07) - DRsp Nr. 2010/15747

LSG Hamburg, Urteil vom 22.07.2010 - Aktenzeichen L 1 KR 33/07

DRsp Nr. 2010/15747

Die Berufungen gegen die Urteile des Sozialgerichts Hamburg vom 29. Juni 2007 werden zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger in der Zeit vom 1. Oktober 1994 bis 30. September 1995 in einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis gestanden hat sowie über die Höhe seines Krankengeldanspruchs in der Zeit vom 1. April bis 24. September 1995.

Der 1950 geborene Kläger bezog bis zum 30. September 1994 Arbeitslosenhilfe. Für die Zeit ab 1. Oktober 1994 schloss er mit der Beigeladenen zu 4. einen Arbeitsvertrag über eine von der Beigeladenen zu 1. vermittelte Arbeitsbeschaffungsmaßnahme (ABM). Mit Erstbescheinigung vom 30. September 1994 wurde dem Kläger zunächst bis 5. Oktober 1994 und sodann mit Folgebescheinigungen fortlaufend weiter bis einschließlich 24. September 1995 Arbeitsunfähigkeit attestiert.