Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 3. Januar 2011 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Die außergerichtlichen Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Klägerin begehrt die Verpflichtung des Beklagten, die Kosten der stationären Behandlung der Beteiligten (im Folgenden: Patientin) in ihrer Klinik im Zeitraum 18. Februar 2008 bis 16. April 2008 in Höhe von 12.510,11 EUR zu übernehmen.
Die Patientin war (nach ihren eigenen Angaben im aufenthaltsrechtlichen Anhörungsverfahren) am 20. August 2007 ohne das erforderliche Visum in das Bundesgebiet eingereist und von Schleppern in H. abgesetzt worden. Dort lernte sie den späteren Vater ihrer beiden Kinder kennen, folgte ihm in dessen Wohnung in W. an der L. und lebte dort mit ihm zusammen, ohne dass sie oder ihr Lebensgefährte Sozialleistungen bezogen.
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