LSG Hamburg - Urteil vom 21.05.2012
L 4 SO 30/10
Vorinstanzen:
SG Hamburg, - Vorinstanzaktenzeichen S 52 SO 361/09

LSG Hamburg - Urteil vom 21.05.2012 (L 4 SO 30/10) - DRsp Nr. 2012/15332

LSG Hamburg, Urteil vom 21.05.2012 - Aktenzeichen L 4 SO 30/10

DRsp Nr. 2012/15332

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten, ob die Beklagte dem Kläger bestimmte Sozialhilfeleistungen schuldet.

Der Kläger ist schwerbehindert infolge einer Sehbehinderung. Er bezieht Grundsicherung für Arbeitsuchende sowie von der Beklagten Blindengeld, Blindenhilfe und eine Beförderungspauschale.

Im Jahr 2009 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Übernahme der Kosten für ein Zeitungsabonnement im Wege der Eingliederungshilfe. Des Weiteren beantragte er die Übernahme der Kosten für einen Internet-Zugang und einen Telefonanschluss sowie der Grundgebühr für ein Telefon.

Die Beklagte lehnte beide Anträge ab (Bescheide vom 10.3.2009 und 4.5.2009). Der Widerspruch des Klägers blieb jeweils erfolglos (Widerspruchsbescheide vom 12.8.2009, zugestellt am 14.8.2009).

Am 14. September 2009 hat der Kläger vor dem Sozialgericht Hamburg Klage erhoben und sein Begehren weiterverfolgt. Das Sozialgericht hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 25. März 2010, zugestellt am 1. April 2010, abgewiesen: Der geltend gemachte Bedarf könne durch die Grundsicherungsleistungen gedeckt werden. Gegen den Gerichtsbescheid hat der Kläger am 3. Mai 2010 (Montag) Berufung eingelegt.

Der Kläger beantragt sinngemäß,