LSG Hamburg - Urteil vom 21.05.2010
L 5 AS 97/09
Vorinstanzen:
SG Hamburg, - Vorinstanzaktenzeichen 61 AS 1569/09

LSG Hamburg - Urteil vom 21.05.2010 (L 5 AS 97/09) - DRsp Nr. 2010/13288

LSG Hamburg, Urteil vom 21.05.2010 - Aktenzeichen L 5 AS 97/09

DRsp Nr. 2010/13288

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen einen Leistungsbescheid der Beklagten, mit dem ihm und seiner mit ihm in Bedarfsgemeinschaft lebenden Ehefrau für die Monate März 2009 bis August 2009 monatliche Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) in Höhe von 218,93 EUR bewilligt wurden.

Der Kläger bezog im fraglichen Zeitraum Versorgungsbezüge nach dem Bundesbeamtenversorgungsgesetz in Höhe von monatlich 1.346,21 EUR netto. Nach Abzug der Beiträge für die Kranken- beziehungsweise Pflegeversicherung in Höhe von 187,73 EUR berücksichtigte die Beklagte mit Bescheid vom 5. Februar 2009 ein monatliches Einkommen in Höhe von 1.158,48 EUR, brachte die Versicherungspauschale in Höhe von 30,- EUR zum Abzug und kam so zu einem berücksichtigungsfähigen Gesamteinkommen in Höhe von 1.128,48 EUR. Das verteilte die Beklagte hälftig auf den Kläger und seine Ehefrau unter Anerkennung eines Bedarfs von jeweils 316,- EUR Regelleistung und 357,70 EUR bzw. 357,71 EUR Kosten der Unterkunft. Für beide errechnete sich ein Leistungsanspruch von jeweils 109,46 EUR bzw. 109,47 EUR, zusammen 218,93 EUR.