LSG Hamburg - Urteil vom 21.05.2010
L 5 AS 48/09
Vorinstanzen:
SG Hamburg, - Vorinstanzaktenzeichen 32 AS 155/08

LSG Hamburg - Urteil vom 21.05.2010 (L 5 AS 48/09) - DRsp Nr. 2010/13285

LSG Hamburg, Urteil vom 21.05.2010 - Aktenzeichen L 5 AS 48/09

DRsp Nr. 2010/13285

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt die Löschung - hilfsweise Berichtigung - von Daten, die von einem Maßnahmeträger an die Beklagte übermittelt wurden.

Der Kläger bezieht seit dem 1. Januar 2005 - unterbrochen durch eine dreimonatige befristete Tätigkeit - Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) von der Beklagten. Ab dem 1. November 2006 nahm der Kläger eine Arbeitsgelegenheit als "Web-Designer" bei der C. GmbH auf. Diese Maßnahme endete für den Kläger zum 30. Juli 2007 mit einer fristlosen Kündigung wegen unentschuldigten Fehlens durch die C. GmbH.

Am 30. August 2007 sprach der Kläger bei der Beklagten vor, um gegen die Beurteilung durch die C. GmbH - welche der Beklagten zu diesem Zeitpunkt nicht vorlag - Widerspruch einzulegen. Er wurde dahingehend unterrichtet, dass er eine Sanktion nicht zu befürchten habe, da bei der Beklagten eine Arbeitsunfähigkeits-Bescheinigung vorgelegen habe. Aus Sicht der Arbeitsvermittlung sei eine Weiterbeschäftigung des Klägers in der Computerschule jedoch nicht sinnvoll.