LSG Hamburg - Urteil vom 21.05.2010
L 5 AS 46/09
Vorinstanzen:
SG Hamburg, - Vorinstanzaktenzeichen 52 AS 1067/08

LSG Hamburg - Urteil vom 21.05.2010 (L 5 AS 46/09) - DRsp Nr. 2010/13284

LSG Hamburg, Urteil vom 21.05.2010 - Aktenzeichen L 5 AS 46/09

DRsp Nr. 2010/13284

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin, die von der Beklagten Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) bezieht, begehrt die Verpflichtung der Beklagten zur Übernahme der Kosten für Zuzahlung zu Arzneimitteln, Praxisgebühren, Krankenhausaufenthalten sowie Heil- und Hilfsmitteln.

Ein entsprechender Antrag wurde von der Beklagten mit Bescheid vom 27. Dezember 2007 abgelehnt. Der dagegen gerichtete Widerspruch vom 17. Januar 2008 blieb erfolglos; die Beklagte wies den Widerspruch mit Bescheid vom 28. März 2008 zurück.

Mit einem Schreiben, das den handschriftlichen Datumsvermerk "25/26.04.2008" trägt, erklärte die Klägerin, dass sie dem Widerspruchsbescheid vom 28. März 2008 widerspreche. Das Schreiben ging am 28. April 2008 beim Sozialgericht Hamburg ein.