LSG Hamburg - Urteil vom 20.06.2012
L 2 R 116/10
Vorinstanzen:
SG Hamburg, - Vorinstanzaktenzeichen 10 R 733/09

LSG Hamburg - Urteil vom 20.06.2012 (L 2 R 116/10) - DRsp Nr. 2013/2833

LSG Hamburg, Urteil vom 20.06.2012 - Aktenzeichen L 2 R 116/10

DRsp Nr. 2013/2833

1. Die Berufungen der Klägerin und der Beigeladenen zu 1 werden zurückgewiesen.

2. Im Berufungsverfahren haben die Beteiligten einander keine Kosten zu erstatten.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten im Rahmen eines anlassbezogenen Betriebsprüfungsverfahrens über die Sozialversicherungspflicht der Beigeladenen zu 1.

Die Klägerin betreibt ein medizinisches Dienstleistungsunternehmen, das über eine Erlaubnis nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) verfügt.

Die 1972 geborene Beigeladene zu 1 schloss mit der Klägerin am 19.04.2004 eine mit "Dienstleistungsvertrag" überschriebene Vereinbarung folgenden Inhalts:

Das Dienstleistungsunternehmen vermittelt Pflegeaufträge auf Provisionsbasis in der stationären und ambulanten Pflege und Betreuung an selbständige Pflegekräfte (Unternehmer).

Mit Wirkung vom 19.04.2004 wird folgender Dienstleistungsvertrag im beiderseitigen Einvernehmen rechtswirksam geschlossen. Dem Mitarbeiter steht es frei, zusätzlich am Markt selbst aufzutreten. Dieser Vertrag wird zunächst für die Dauer von 6 Monaten geschlossen und verlängert sich um jeweils ein Jahr, falls er nicht fristgerecht von einer Vertragspartei gekündigt wird.