Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 18. Februar 2010 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.
Die Revision wird zugelassen.
Streitig ist die Verpflichtung der Klägerin zur Entrichtung von Nachversicherungsbeiträgen für den Beigeladenen.
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