Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 16. November 2009 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gegen den Kläger werden Kosten gemäß § 192 SGG in Höhe von 400 EUR festgesetzt.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Kläger begehrt eine höhere Rente unter Berücksichtigung freiwilliger Beiträge in Höhe von 30.000 DM.
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