LSG Hamburg - Urteil vom 20.02.2013
L 2 EG 8/10
Vorinstanzen:
SG Hamburg, vom 21.09.2010 - Vorinstanzaktenzeichen S 31 EG 26/09

LSG Hamburg - Urteil vom 20.02.2013 (L 2 EG 8/10) - DRsp Nr. 2013/5466

LSG Hamburg, Urteil vom 20.02.2013 - Aktenzeichen L 2 EG 8/10

DRsp Nr. 2013/5466

Auf die Berufung der Klägerin werden das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 21. September 2010 aufgehoben sowie der Bescheid der Beklagten vom 18. März 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. Mai 2009 abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Elterngeld in Höhe von 1.800,00 EUR monatlich abzüglich des bezogenen Mutterschaftsgeldes und des bezogenen Zuschusses zum Mutterschaftsgeld zu gewähren.

Die Beklagte hat der Klägerin ihre notwendigen außergerichtlichen Kosten für das Klage- und das Berufungsverfahren dem Grunde nach zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist die Höhe des Elterngeldanspruchs der Klägerin.

Die 1976 geborene Klägerin besitzt die deutsche Staatsangehörigkeit und lebt mit ihrem Ehemann in H ... Sie bezog vor der Geburt ihrer Tochter Y. am XXXXX 2009 Erwerbseinkommen aus einer abhängigen Beschäftigung als Zahntechnikerin bei der Praxislaborgemeinschaft E. in H., einem Minijob bei der Ärztin D. in H. und einer Aushilfstätigkeit bei der Firma A ... § 7 des zwischen der Fa. E. und der Klägerin am 1. Oktober 2006 geschlossenen Anstellungsvertrages vom 1. Oktober 2006 lautet wie folgt: