1. Das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 25. Juni 2012 wird aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
4. Der Streitwert beträgt 1.130,34 EUR.
Zwischen den Beteiligten ist die Kodierbarkeit eines so genannten Aszites als Nebendiagnose für die Vergütung einer Krankenhausbehandlung streitig.
Eine bei der Beklagten gesetzlich krankenversicherte Patientin befand sich vom 19. September 2008 bis 2. Oktober 2008 in stationärer Behandlung in der Klinik der Klägerin. Die Aufnahme erfolgte notfallmäßig auf der IMC (Intermediate Care-Station). Das Krankenhaus kodierte für die Abrechnung des Aufenthaltes folgende Erkrankungen:
Hauptdiagnose:
I50.14 Linksherzinsuffizienz, mit Beschwerden in Ruhe
Nebendiagnosen:
F03 Nicht näher bezeichnete Demenz
I25.0 Atheroskletorische Herz-Kreislauf-Krankheit
I25.5 Ischämische Kardiomyopathie
I48.11 Vorhofflimmern
I50.01 Sekundäre Rechtsherzinsuffizienz
J90 Pleuraerguss, andernorts nicht klassifiziert
N18.84 Chronische Niereninsuffizienz, Stadium IV
R13.0 Dysphagie mit Beaufsichtigungspflicht während der Nahrungsaufnahme
R18 Aszites
R32 Nicht näher bezeichnete Harninkontinenz
R64 Kachexie
Z92.1 Dauertherapie (gegenwärtig) mit Antikoagulanzien in Eigenanamnese
Z95.4 Vorhandensein eines Herzklappenersatzes.
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